Michel Kawalle
Versicherte bzw. Pflegebedürftige oder Angehörige benötigen dafür keine ärztliche Verordnung (Rezept), um die anfallenden Kosten erstattet zu bekommen. Es kann ein Antrag auf Kostenübernahme bei der jeweilig zutreffenden Pflegekasse gestellt werden.
Drei grundlegende Voraussetzungen für den Pflegebedürftigen sind im Vorfeld zu klären / zu erfüllen:
Wann besteht ein Anspruch?
Wenn Sie zu Hause einen Angehörigen mit anerkanntem Pflegegrad pflegen, haben Sie bzw. der Pflegebedürftige einen gesetzlichen Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Dieser Anspruch gilt für alle pflegebedürftige Menschen, egal welchen Alters.
Zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln zählen:
Sie können bei uns aus verschiedenen Pflegehilfsmittelpaketen auswählen. Bitte benutzen Sie unser Bestellformular. und senden Sie uns dieses per Post, Fax 03691 - 74 47 48 oder E-Mail kontakt@asmedi-team.de zu. Gerne können Sie bei uns auch telefonisch unter Tel. 03691 - 74 47 47 bestellen.
Wir liefern Ihnen die Pflegehilfsmittelpakete kostenfrei an ihre Wunschadresse.
§ 40 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI – beschreibt für Versicherte der gesetzlichen Pflegeversicherung einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel, wenn diese die Pflege erleichtern, die Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern oder durch das Hilfsmittel eine selbstständige Lebensführung ermöglicht wird.
Nach § 40 Abs. 2 SGB XI übernimmt die Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel die Aufwendungen bis 40,00 Euro monatlich. Gleichzeitig beschreibt die Rechtsvorschrift, dass die Leistung auch in Form von Kostenerstattung erbracht werden kann.